AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

EINKAUFSBEDINGUNGEN

zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“ genannt) und der Gebrüder Becker Austria GmbH.

I. MASSGEBENDE BEDINGUNGEN

Für den Vertrag mit dem Lieferanten sind unsere Einkaufsbedingungen maßgebend und werden Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil und entfalten keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen. Sie gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Lieferanten, bis diese Bedingungen durch neue Bedingungen der Gebrüder Becker Austria GmbH ersetzt werden.

III. LIEFERTERMIN, LIEFERVERZUG UND VERTRAGSSTRAFE

Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und den neuen Termin bekannt zu geben, ohne dass seine Pflicht zur Einhaltung des Termins hierdurch berührt wird. Im Falle des Lieferverzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist, haftet der Lieferant für den Verzögerungsschaden. Bei Verzug des Lieferanten sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Bruttoauftragssumme der rückständigen Positionen, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 5% von der Bruttoauftragssumme der rückständigen Positionen, zu verlangen. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt; die Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen.

IV. ÜBERLIEFERUNGEN

Mit Überlieferungen müssen wir uns vorher schriftlich einverstanden erklärt haben. Sollte diese Vorschrift nicht beachtet worden sein, werden wir überlieferte Ware unfrei zurücksenden.

V. LIEFERORT, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG UND VERSICHERUNG

Die Lieferung erfolgt, falls schriftlich nichts anderes vereinbart wird, auf Gefahr und auf Kosten des Lieferanten an den von uns angegebenen Bestimmungsort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung und Versicherung. Der Lieferant verpflichtet sich, in seinem Namen die erforderlichen Versicherungen abzuschließen.

VI. MÄNGELANZEIGE

Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Alle vom 01. bis 15. eines Monats eingehenden Rechnungen werden am Monatsletzten unter Abzug von 3% Skonto bzw. am 15. des folgenden Monats netto bezahlt. Alle am 16. bis Monatsletzten eingehenden Rechnungen werden am 15. des folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto bzw. am Monatsletzten netto bezahlt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu.

VIII. MÄNGELHAFTUNG UND VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE

Für die Ware übernimmt der Lieferant die Gewähr für die Dauer von mindestens drei Jahren. Bei Waren, die von uns an Dritte weiterverkauft werden, endet die Gewährleistungsfrist frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche des Dritten erfüllt haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auslieferung der Ware an uns. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; wir sind berechtigt, vom Lieferanten zunächst nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Falls Mängel vorliegen, die durch wenig aufwendige Nacharbeiten (z.B. Entgraten / Säubern / Sortieren) durch uns selbst behoben werden können, sind wir im Wege der Ersatzvornahme zur Behebung des Mangels ohne vorherige Rücksprache mit dem Lieferanten berechtigt. Der Lieferant ist uns zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Aufwandes verpflichtet. Dieser Aufwand beträgt mindestens 3 €/Stück. Der Nachweis eines höheren Aufwandes bleibt uns vorbehalten. Einen über 10,00 €/Stück hinausgehenden Aufwand für diese durch uns vorgenommenen wenig aufwendigen Nacharbeiten hat der Lieferant nicht zu erstatten.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT/BEISTELLUNG/WERKZEUGE/GEHEIMHALTUNG

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Er hat die nach den vorstehenden Regelungen in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Gegenstände mit dem Zeichen „Gebrüder Becker Austria GmbH" sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten ergänzend unsere Allgemeinen Werkzeugbedingungen. An Werkzeugen, Formen, Modellen etc., die der Lieferant nach unseren Plänen bzw. Vorgaben für uns anfertigt, erwerben wir mit deren Fertigstellung und Bezahlung, spätestens aber mit Beginn ihrer Nutzung für die Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Teile Alleineigentum. An beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant hat die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge mit dem Zeichen „Eigentum GBA" sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Die Werkzeuge müssen mindestens 10 Jahre für uns aufbewahrt werden. Auch nach Ablauf von 10 Jahren dürfen die Werkzeuge erst dann vernichtet werden, wenn vorher unsere schriftliche Erlaubnis eingeholt worden ist. Im Übrigen gelten ergänzend unsere Allgemeinen Werkzeugbedingungen.

Muster, Modelle, Zeichnungen, Formen, Abbildungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. die Ware betreffenden Werkzeuge, die in unserem Eigentum stehen und sich beim Lieferanten befinden, sind jederzeit auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Für den Verlust haftet der Lieferant.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Im Übrigen gelten ergänzend unsere Allgemeinen Werkzeugbedingungen.

Soweit die uns aufgrund des von uns an beigestellten Teilen vorbehaltenen Eigentums zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

X. KÜNFTIGE ERSATZTEILLIEFERUNGEN

Soweit der Lieferant uns wiederholt oder laufend beliefert, verpflichtet er sich, nach Auslauf der Fertigung eines an uns gelieferten Produkts noch auf die Dauer von weiteren zehn Jahren unsere Belieferung mit Ersatzteilen zu gewährleisten oder uns von der Produktionseinstellung frühzeitig zu benachrichtigen, so dass wir die Möglichkeit haben, eine Umstellung vorzunehmen oder eine Rest-Order zu erteilen.

XI. VERTRAGLICHES RÜCKTRITTSRECHT

Kommt es nach Vertragsschluss zu einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten oder erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis darüber, dass der Lieferant zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dass ihm die Zahlungsunfähigkeit droht, stellt der Lieferant Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über den Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren. Insbesondere ist er verpflichtet, uns über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich und noch vor Einreichung des Insolvenzantrages in Kenntnis zu setzen. Ist eine solche Mitteilung vor Einreichung des Insolvenzantrages untunlich, so hat er uns unverzüglich nach Einreichung des Insolvenzantrages hierüber zu informieren.

XII. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gebrüder Becker Austria GmbH. Wir sind berechtigt, gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtstand des Lieferanten einzuleiten.

XIII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.

LIEFERBEDINGUNGEN

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen, solche in Bestellungen oder Bestellformularen, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware ausliefern oder Zahlungen annehmen.

I. ANGEBOT, UMFANG DER LIEFERUNG

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertragsschluss kommt erst zustande mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

II. PREISE UND ZAHLUNG

  1. Die Preise gelten ab Lager Wiener Neudorf, ausschließlich Verpackung, Fracht, Verzollung, Zollkosten, Gebühren, Porto, Versicherung sowie sonstiger Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
  4. Bezüglich der Entgeltminderung verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.

III. LIEFERTERMINE

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, Ihre Einhaltung setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Liefertermine verschieben sich angemessen im Falle von durch uns nicht zu vertretenden Ereignissen, wozu auch Streiks und Aussperrungen gehören, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe gilt auch, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  4. Die Liefertermine verstehen sich ab Werk.
  5. Kommt der Lieferer aus von Ihm zu vertretenden Gründen in Verzug, kann der Besteller Ersatz des ihm durch die Verspätung entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers auf höchstens 6% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  6. Gewahrt der Besteller dem Im Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller Ist auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei einer Bestellung, die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung auch der noch möglichen Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Die Haftung des Lieferers ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht Im Falle vorsätzlicher Vertragsverletzungen.
  7. Tritt das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, ohne dass ein Vertretenmüssen des Lieferers im Sinne von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit vorliegt oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

IV. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME

  1. Die Gefahr geht in jedem Falle spätestens mit der Absendung der Lieferstelle auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat. so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch, Kosten und im Namen des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung alter unserer offenen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Besteller vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch die dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt und die Sache für uns in Verwahrung behält.
  5. Alle Forderungen des Bestellers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung an uns abgetreten. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

VI. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind binnen 10 Tagen ab Übergabe der Ware gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erkennen durch den Besteller gegenüber dem Lieferanten schriftlich gerügt werden.
  2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  3. Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller kostenfrei Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
  4. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferer hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde.
  5. Der Lieferer schließt jede weitere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  6. Die Höhe unserer Ersatzpflicht ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der eingetretene Schaden auf eigenem groben Verschulden oder dem leitender Angestellter beruht.

VII. GEWÄHRLEISTUNGSFRIST

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt - soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - für alle Ansprüche, in denen sich ein Recht aus der Mangelhaftigkeit der Sache oder der Leistung selbst ergibt.

VIII. RECHT DES LIEFERERS AUF RÜCKTRITT

  1. Für den Fall nichtvertretbarer Ereignisse im Sinne des Abschnitts III. dieser Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, sind wir verpflichtet, dies nach Erkenntnisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

IX. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle sich beiderseitig aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- und Scheckprozess ist ausschließlich Wiener Neudorf.

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